Der Fachausschuss stimmt mehrheitlich überein, dass vor Umsetzung der CSRD in nationales Recht jedenfalls der Abschlussprüfer von der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung auch als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 gewählt und beauftragt werden kann.
Der Beschluss über die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 kann nach mehrheitlicher Auffassung des Fachausschusses von der Hauptversammlung vorsorglich mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes gefasst und seine Durchführung nur für den Fall angeordnet werden, dass ein für das Geschäftsjahr 2024 aufzustellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer inhaltlich zu prüfen ist.
Quelle: IDW online, Meldung v. 27.2.2024 (il)
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