Sachverhalt: Für das Jahr 2011 berücksichtigte die Klägerin und Revisionsklägerin, eine GmbH, einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. i. H. von 200.000 € für die beabsichtigte Anschaffung von Windenergieanlagen. Die Investition erfolgte in 2012 (Streitjahr).
Es wurde 2013 im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss eine Überleitungsrechnung eingereicht, welche 2014 korrigiert um den Abzug gem. § 7g Abs. 2 EStG eingereicht wurde. Nach Ansicht des FA handelt es sich bei der begehrten Kürzung der Anschaffungskosten in der Überleitungsrechnung vom 2014 um eine unzulässige Bilanzänderung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Der BFH wies die Revision des Steuerpflichtigen zurück:
- Nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. konnten Steuerpflichtige unter bestimmten hier nicht streitigen Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
- Der von der Klägerin im Jahr 2011 einkommensmindernd in Anspruch genommene IAB i. H. von 200.000 € wurde im Streitjahr nach Anschaffung der Anlagen gleichfalls außerbilanziell gewinnerhöhend aufgelöst. Dabei hat die Klägerin das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. in ihrer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung dahingehend ausgeübt, dass sie von einer Minderung der Anschaffungskosten der Windenergieanlagen abgesehen hatte. Daran ist die Klägerin - wie das FG zu Recht erkannt hat - gebunden.
- Eine Änderung der steuerrechtlichen Wahlrechtsausübung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG a.F. unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer eine Änderung rechtfertigenden vorherigen Bilanzberichtigung als Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG.
- Das FG hat außerdem zutreffend dahin erkannt, dass mögliche Irrtümer bei Ausübung eines steuerrechtlichen Wahlrechts - wie hier nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG a.F. - keine Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO auslösen.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.5.2020 - XI R 12/18, NWB UAAAH-60314 (JT)
Verwandte Artikel:
- Kanzler, Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts, NWB EN 42/2020 S. 3083, NWB OAAAH-60997
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