Sachverhalt: Der Antragsteller (FA) begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses des FG Münster v. 8.6.2020 - 11 V 1541/20 AO. Der Antragsgegner unterhält ein Konto bei der Sparkasse, welches als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt wird. Bezüglich des Kontos erließ das FA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und rückständiger Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2015. Mit der Drittschuldnererklärung erklärte die Sparkasse unter anderem, dass das Konto kein pfändbares Guthaben ausweise und vorrangige Pfändungen vorlägen. Der Steuerpflichtige beantragte beim FA die Freigabe der Corona-Soforthilfe, die das FA ablehnte. Das FG Münster sah den Antrag als begründet an.
Der Antrag auf AdV des Beschlusses ist unbegründet:
- Das FG hat zutreffend einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO bejaht, weil es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelte und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Antragsgegners nicht pfändbar war.
- Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u.a. auf die Regelung des § 399 Alternative 1 BGB (Beschluss des BGH v. 8.11.2017 - VII ZB 9/15. Unübertragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören (BGH, Urteil v. 19.9.1957 - VII ZR 423/56, BGH, Urteil v. 29.10.1969 - I ZR 72/67).
- Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdung. Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Hierzu hat das FG bei summarischer Prüfung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsgegner ohne die Corona-Soforthilfe die laufenden Kosten seines Geschäftsbetriebs nicht befriedigen kann.
Hinweis: Lesen Sie hierzu einen Beitrag von Prof. Dr. jur. Ralf Jahn auf dem NWB Experten-Blog.
Quelle: BFH Beschluss v. 9.7.2020 - VII S 23/20 (AdV); NV, NWB Datenbank (JT)
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