Corona | Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe (BMF)

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020. Sie soll nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“.

Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III:

  • Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021.
  • Es soll weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen.
  • Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 € pro Monat künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Einzelheiten zur Neustarthilfe:

  • Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
  • Betroffene, z. B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) i. H. von 25 % des Umsatzes (maximal 5.000 €) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
  • Die sog. Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.
  • Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.
  • Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
  • Es handelt sich um einen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
  • Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
  • Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 % ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 % die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 % drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 %, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Hinweis

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1.1.2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden.

Quelle: BMF Pressemitteilung v. 13.11.2020 (JT)

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