Corona | Zum Nachweis des Corona-Bonus (BMF)

Das BMF hat den FAQ "Corona" (Steuern) aktualisiert. U.a. gibt es Erleichterungen zum Nachweis des sog. Corona-Bonus von 1.500 € (§ 3 Nr. 11a EStG).

Hintergrund:

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 €. Zuletzt wurde durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) die Frist auf den 31. März 2022 verlängert. Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Beihilfe oder Unterstützung kann insgesamt nur einmal innerhalb dieses Zeitraums gewährt werden.

Im FAQ "Corona" Steuern (Stand v. 6.7.2021) wird zum Nachweis der Voraussetzungen u.a. wie folgt formuliert:

  • "FĂĽr die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und UnterstĂĽtzungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die ĂĽbrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG eingehalten werden."
    Neu ist die Formulierung "oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen"
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), so dass sie bei der Lohnsteuer-AuĂźenprĂĽfung als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage fĂĽr die Zahlung bei Bedarf geprĂĽft werden kann.
  • Der Zusammenhang der Beihilfen und UnterstĂĽtzungen mit der Corona-Krise kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Ă„hnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden zum Beispiel individuelle Lohnabrechnungen oder Ăśberweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

Hinweis

Zum FAQ "Corona" Steuern des BMF gelangen Sie hier (Stand v. 6.7.2021).

Quelle: FAQ "Corona" (Steuern) des BMF: VIII Nr. 3 und Nr. 18, Stand v. 6.7.2021 (JT)

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