Danach gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem VZ 2024 Folgendes:
- Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
- Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes.
- Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle: BMF, Schreiben v. 26.11.2024 - IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
NWB NAAAJ-80443