Einkommensteuer | agB: Nachweisführung bei Krankheitskosten (BMF)

Newsletter 2024

Das BMF hat zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten (hier: § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 26.11.2024 - IV C 3 - S 2284/20/10002 :005).

Danach gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem VZ 2024 Folgendes:

  •     Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
  •     Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes.
  •     Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Quelle: BMF, Schreiben v. 26.11.2024 - IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAJ-80443

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