Sachverhalt: Der Kläger wurde aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger 1.785 € Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Klägers auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.
Der Kläger hatte mit seiner hiergegen erhobenen Klage Erfolg:
- Die Kosten betreffen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus.
- Die strengere Rechtsprechung des BFH zu Strafverteidigungskosten ist auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar.
- Denn solche Aufwendungen sind bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stellt demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 16/21 beim BFH geführt wird.
Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 11.10.2021 (JT)
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