Sachverhalt: Die KlĂ€gerin erwarb im Dezember 2011 einen Bungalow, den sie zunĂ€chst vollstĂ€ndig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem 1.9.2014 lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin. Zwei KellerrĂ€ume ĂŒberlieĂ ihr Ehemann an eine AG, deren Vorstandsvorsitzender er war. Nachdem die KlĂ€gerin einen Kostenvoranschlag fĂŒr ein GebĂ€udeabbruch eingeholt hatte, kĂŒndigte sie den Mietvertrag zum 31.10.2016. Die AG rĂ€umte die KellerrĂ€ume im Januar 2017 und der Abbruch erfolgte im MĂ€rz 2017. In der Folgezeit errichtete die KlĂ€gerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschlieĂlich zur EinkĂŒnfteerzielung nutzte.
Die KlĂ€gerin machte den Restwert des GebĂ€udes, des Inventars sowie die Abbruchkosten im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA kĂŒrzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten KellerrĂ€ume.
Das FG MĂŒnster entschied zugunsten der KlĂ€gerin:
- Dem Grunde nach sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfÀhig. Sie sind vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, weil es nicht in Abbruchabsicht erworben worden ist und auch noch kein vollstÀndiger Verbrauch der Substanz eingetreten ist.
- Die Aufteilung ist allerdings sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flĂ€chenanteilig vorzunehmen. MaĂgeblich ist die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung durch die KlĂ€gerin von 57 Monaten. Hiervon entfallen 31 Monate auf eine vollstĂ€ndige Vermietung und die ĂŒbrigen 26 Monate auf eine flĂ€chenmĂ€Ăig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Dies fĂŒhrt zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %.
- Nach den allgemeinen GrundsÀtzen zum Veranlassungsprinzip ist eine Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich. Dementsprechend sind die Kosten in vollem Umfang abzugsfÀhig.
Hinweis:
Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG MĂŒnster.
Die Revision wurde zugelassen.
Quelle: FG MĂŒnster, Newsletter v. 15.9.2020 (RD)
Verwandte Artikel:
- Cremer, Abbruchkosten Kontierungslexikon NWB DAAAG-39971
NEU IM PROGRAMM: WEBINARE & VIDEOS
Neben unseren PrĂ€senzveranstaltungen bieten wir Ihnen jetzt auch eine Reihe von Webinaren und Videos. Nehmen Sie im BĂŒro oder ĂŒber den heimischen PC an unseren Seminaren teil und machen Sie sich orts- und zeitunabhĂ€nig fit fĂŒr die Praxis!
Diese Seminare könnten Sie interessieren:
- Webinar: Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020
- Unternehmens-Steuerrecht leicht gemacht
- Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht zum Jahreswechsel
- Praktiker-Seminar
Die Corona-Krise bestimmt seit einer lĂ€ngeren Zeit unseren Alltag. Wie lĂ€sst sich die angestoĂene digitale Transformation nun als Chance begreifen? Ist der âgelbe Scheinâ zur AU bald Geschichte? Wie versucht das Bundesfinanzministerium die Regeln der Buchhaltung an die digitale Welt anzupassen?
Diese Themen wecken Ihr Interesse? Dann bestellen Sie kostenlos unser neues Kundenmagazin. Lesen Sie spannende Artikel und Interviews zu interessanten Fachthemen und informieren Sie sich jetzt ĂŒber unser neues Seminarangebot.
Jetzt gratis bestellen!