Einkommensteuer | Aufteilung von Abbruchkosten und Restwert eines GebÀudes (FG)

Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollstĂ€ndig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten GebĂ€udes sind sowohl nach dem rĂ€umlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen (FG MĂŒnster, Urteil v. 21.8.2020 - 4 K 855/19 E; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die KlĂ€gerin erwarb im Dezember 2011 einen Bungalow, den sie zunĂ€chst vollstĂ€ndig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem 1.9.2014 lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin. Zwei KellerrĂ€ume ĂŒberließ ihr Ehemann an eine AG, deren Vorstandsvorsitzender er war. Nachdem die KlĂ€gerin einen Kostenvoranschlag fĂŒr ein GebĂ€udeabbruch eingeholt hatte, kĂŒndigte sie den Mietvertrag zum 31.10.2016. Die AG rĂ€umte die KellerrĂ€ume im Januar 2017 und der Abbruch erfolgte im MĂ€rz 2017. In der Folgezeit errichtete die KlĂ€gerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschließlich zur EinkĂŒnfteerzielung nutzte.

Die KlĂ€gerin machte den Restwert des GebĂ€udes, des Inventars sowie die Abbruchkosten im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA kĂŒrzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten KellerrĂ€ume.

Das FG MĂŒnster entschied zugunsten der KlĂ€gerin:

  • Dem Grunde nach sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfĂ€hig. Sie sind vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, weil es nicht in Abbruchabsicht erworben worden ist und auch noch kein vollstĂ€ndiger Verbrauch der Substanz eingetreten ist.
  • Die Aufteilung ist allerdings sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flĂ€chenanteilig vorzunehmen. Maßgeblich ist die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung durch die KlĂ€gerin von 57 Monaten. Hiervon entfallen 31 Monate auf eine vollstĂ€ndige Vermietung und die ĂŒbrigen 26 Monate auf eine flĂ€chenmĂ€ĂŸig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Dies fĂŒhrt zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %.
  • Nach den allgemeinen GrundsĂ€tzen zum Veranlassungsprinzip ist eine Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich. Dementsprechend sind die Kosten in vollem Umfang abzugsfĂ€hig.

Hinweis:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG MĂŒnster.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: FG MĂŒnster, Newsletter v. 15.9.2020 (RD)

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