Sachverhalt und Verfahrensgang: Die KlĂ€gerin ist eine Partnerschaft von RechtsanwĂ€lten. Sie machte Aufwendungen fĂŒr sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der KlĂ€gerin stattfanden, lud die KlĂ€gerin ausschlieĂlich MĂ€nner ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, GeschĂ€ftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die GĂ€ste wurden begrĂŒĂt, bewirtet und unterhalten. Die KlĂ€gerin machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hĂ€tten und daher voll abzugsfĂ€hig seien.
Im ersten Rechtsgang hat das FG DĂŒsseldorf die Klage abgewiesen (Urteil v. 19.11.2013 - 10 K 2346/11 F; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.07.2014). Der steuerlichen BerĂŒcksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot fĂŒr Aufwendungen fĂŒr Jagd oder Fischerei, fĂŒr Segel- oder Motoryachten und Ă€hnliche Zwecke entgegen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Auf die Revision der KlĂ€gerin wurde die Entscheidung vom BFH aufgehoben (Urteil v. 13.07.2016 - VIII R 26/14, s. hierzu Levedag, NWB 50/2016 S. 3766 sowie Bilsdorfer, SteuerStud 2/2017 S. 79). Das vom FG angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den GĂ€sten ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde. Die Sache wurde zur weiteren SachaufklĂ€rung zurĂŒckverwiesen.
In seiner neuen Entscheidung lieĂ das FG DĂŒsseldorf die Aufwendungen zur HĂ€lfte zum Abzug zu:
- Das Abzugsverbot kommt nach der weiteren AufklÀrung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den GÀsten weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden ist.
- FĂŒr die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Veranstaltung als ein erhebliches Indiz abzustellen.
- Zudem ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die GÀsteliste bestimmt, ob es sich bei den GÀsten um Mandanten, GeschÀftsfreunde oder um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
- Zu berĂŒcksichtigen ist auĂerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
- Sind Aufwendungen fĂŒr eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl GĂ€ste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach GĂ€sten aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind mangels eines objektiven AufteilungsmaĂstabs entweder komplett der beruflichen oder aber der privaten SphĂ€re zuzurechnen.
- Unter Anwendung dieser GrundsĂ€tze sind die Aufwendungen fĂŒr die Herrenabende hĂ€lftig aufzuteilen: Aus den GĂ€stelisten ergibt sich, dass auch Mandanten ĂŒberwiegend mit ihrem Vornamen in der Einladung (âLieber âŠâ) angeredet wurden. Daher ist nicht sicher auszuschlieĂen, dass auch private/persönliche Motive (mit) Anlass fĂŒr ihre Einladung waren.
- Ebenso hat der Senat Schwierigkeiten, die potentiellen Neu-Mandanten zahlenmĂ€Ăig uneingeschrĂ€nkt beim Betriebsausgabenabzug zu berĂŒcksichtigen. Konkrete nachvollziehbare ErlĂ€uterungen, in welchen FĂ€llen tatsĂ€chlich eine Mandatierung erfolgt ist, hat die KlĂ€gerin nicht beigebracht. Die bloĂe Absicht der KlĂ€gerin, ihren Mandantenstamm zu erweitern, ist fĂŒr den Betriebsausgabenabzug allein nicht ausreichend.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskrĂ€ftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt. Der Entscheidungstext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in KĂŒrze.
Quelle: FG DĂŒsseldorf online (il)
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