Einkommensteuer | Beerdigungskosten als agB (FG)

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte ist (FG Hamburg, Urteil v. 1.8.2019 - 6 K 53/19; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin wurde in A geboren. Seit 2010 lebte sie bei den Klägern im Haushalt in Deutschland. Die Klägerin war das einzige Kind der Mutter. Die Mutter bezog eine kleine Rente. Die Kläger mussten sich bei der Einreise der Mutter dafür verbürgen, dass sie alle Kosten für die Mutter übernehmen würden, anderenfalls hätte die Mutter keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Im Jahr 2015 verstarb die Mutter. In ihrer Einkommensteuererklärung 2016 erklärten die Kläger Beerdigungskosten i.H. von rund 5.100 € als außergewöhnliche Belastung, die das FA nicht anerkannte. Im Laufe des Einspruchsverfahrens stellte sich heraus, dass auf den Namen der verstorbenen Mutter ein Bankkonto mit einem Guthaben in Höhe von rund 10.000 € existierte.

Die Klage auf Anerkennung der Beerdigungskosten als agB hatte keinen Erfolg:

  • Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. z.B. BFH, Beschluss v. 21.2.2018 - VI R 11/16, BStBl II 2018, 469).
  • Im Streitfall betrugen die Beerdigungskosten rund 5.100 €. Der Nachlass der verstorbenen Mutter betrug hingegen (mindestens) 10.000 € und überstieg damit die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der verstorbenen Mutter dieses Geld zugestanden hat.
  • Die Kläger haben keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hat, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zugestanden hat.
  • Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger eine Vollmacht für das Bankkonto hatten, denn hierdurch wurden sie nicht zu den wirtschaftlichen Eigentümern des Bankkontos.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: FG Hamburg v. 01.08.2019 - 6 K 53/19, NWB DokID: RAAAH-32947 (il)

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