Bewertung des selbstverbrauchten Stroms:
Die Verwendung des Stroms für den privaten Haushalt ist eine Sachentnahme des Stroms, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen ist. Der Teilwert ermittelt sich grundsätzlich nach den anteiligen Herstellungskosten des selbst verbrauchten Stroms; miteinzubeziehen sind u. a. die Abschreibung und die Finanzierungskosten.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Entnahmewert im Wege der Schätzung aus dem Strompreis eines regionalen Energieversorgers abgeleitet werden. Es bestehen keine Bedenken, bei Anlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden, den für den privaten Haushalt entnommenen Strom mit 0,20 €/kWh zu bewerten.
Die Verwendung des Stroms in einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ist nach § 6 Absatz 5 EStG zu bewerten.
Betriebsvermögenseignung eines Batteriespeichers (sog. Hausspeicher):
Batteriespeicher können auf unterschiedliche Art und Weise in eine (bestehende) Photovoltaikanlage integriert werden (Einbau vor oder nach dem Wechselrichter). In Abhängigkeit von der Bauart kann der Batteriespeicher daher ein selbständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage sein. Handelt es sich bei dem Batteriespeicher um ein selbstständiges Wirtschaftsgut und dient dieser allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung des Stroms, ist der Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuordnen.
Quelle: FinMin Schleswig-Holstein v. 25.07.2018 - Kurzinfo ESt 23/2018, NWB DokID: BAAAG-98267 (il)
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- Lehr, Fotovoltaik-Anlage, Grundlagen, NWB DokID: ZAAAE-28828
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