Sachverhalt: Der Kläger begehrt die steuermindernde Berücksichtigung von Reisekosten im Zusammenhang mit insgesamt drei internationalen Fachtagungen in Dehli, Barcelona und Prag, bei denen er die Reisen, auf denen ihn seine Ehefrau begleitete, über die Veranstaltungsdauer hinaus verlängerte.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
- Die Kosten für die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen sind durch seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer veranlasst. Denn die Kontaktaufnahme, der Informationsaustausch und die fachliche Zusammenarbeit mit Berufskollegen aus anderen Ländern stehen in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG.
- Dagegen fehlt es bei den geltend gemachten Reisekosten an einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang, soweit die Kosten auf die Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau entfallen.
- Selbst wenn die Teilnahme der Ehefrau einer Erwartungshaltung der anderen Teilnehmer entsprochen haben sollte, handelt es sich bei den Aufwendungen um solche der privaten Lebensführung, weil sie ganz vorrangig durch ihre Rolle als Ehefrau veranlasst waren, hinter der eine etwaige berufliche Motivation - falls überhaupt vorhanden - als gänzlich unbedeutend zurücktrat.
- Auch die Kosten, die auf die private Verlängerung der Reisen entfallen, sind nicht abzugsfähig. Die Reisekosten, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (z.B. Kosten der Hin- und Rückreise zu einem Auslandsaufenthalt, der berufliche und private Teile umfasst), sind zur Umsetzung des Nettoprinzips aufzuteilen.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 14.5.2019 - 2 K 2355/18 E; NWB DokID: FAAAH-27751 (il)
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