Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Fragen, ob die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Rentenbeträge (teilweise) der Besteuerung zu unterwerfen sind und ob Zahlungen des Klägers im Zusammenhang mit einer Beteiligung als Kommanditist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist der Auffassung, die Besteuerung der Renteneinkünfte sei rechtswidrig. Beide Renten resultierten aus Beiträgen, welche ihrerseits aus bereits versteuertem Einkommen geleistet worden seien. Der Kläger ist daher der Ansicht, die Versteuerung der gesetzlichen Rentenbezüge und der Rente aus dem Versorgungswerk sei verfassungswidrig, weil eine Doppelbesteuerung erfolge.
Das FG Köln führte aus:
- Von einer Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Alterseinkünftebesteuerung ist das FG nicht überzeugt und hält deshalb eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BverfGG für nicht geboten.
- Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Neuausrichtung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften auf die nachgelagerte Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz grundsätzlich eine Regelung geschaffen hat, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Auch die Grenzen, die dem Gesetzgeber durch das Verbot der Doppelbesteuerung gezogen sind, sind nicht überschritten, solange und soweit die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden. Danach bestehen insbesondere auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG (z.B. BVerfG, Beschluss vom 29.9.2015 - 2 BvR 2683/11).
- Auch der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem AltEinkG vollzogenen Systemwechsel zum einen die nunmehrige grundsätzlich volle Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung -- auch im Vergleich zu anderen, weiterhin nicht voll steuerpflichtigen Bezügen wie etwa Auszahlungen aus Verträgen über Lebens- oder private Rentenversicherungen -- als verfassungsgemäß angesehen. Darüber hinaus hält der BFH auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen -- insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils -- für verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 1.2.2006 - X B 166/05, BFH, Urteil v. 26.11.2008 - X R 15/07, BFH, Urteil v. 19.1.2010 - X R 53/08).
- Als möglicher Gegenstand einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs.1 Satz 1 2. Alt. AO kommen nur bestimmte einzelne Besteuerungsgrundlagen in Betracht. Dies verlangt für jede einzelne Besteuerungsgrundlage die bei der Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen unberücksichtigt bleiben soll, eine isolierte Einzelprüfung und -entscheidung. Sollte im Streitfall - wie vom Kläger vorgetragen - tatsächlich eine vom Gesetzgeber nicht gewollte doppelte Besteuerung von Einkünften gegeben sein, so wäre in einem Verfahren nach § 163 Abs. 1 AO zu prüfen, ob -- entgegen dem Wortlaut der materiell-rechtlichen Regelung des § 22 EStG, an welche die Finanzbehörde nach § 85 AO gebunden ist -- in den Streitjahren ausnahmsweise (im Einzelfall) im Billigkeitswege einzelne Renteneinkünfte von der Besteuerung auszunehmen wären. Eine solche Billigkeitsprüfung ist vom Kläger (noch) nicht beantragt und vom FA (noch) nicht abgelehnt worden.
Hinweis:
Die Revision ist unter dem Az. X R 18/20 beim BFH anhängig. Das vollständige Urteil finden Sie auf der Homepage des FG Köln.
Quelle: FG Köln online (JT)
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