Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sollen energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Die energetischen Einzelmaßnahmen müssen bestimmte Mindestanforderungen einhalten.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Welche Mindestanforderungen das sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) geregelt.
Hinweis: Die Verordnung ist am 1.1.2020 in Kraft getreten und kann über die Homepage des BMF abgerufen werden.
Quelle: BMF online (il)
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