Hintergrund: Steuerfrei sind gem. § 3 Nr. 34 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen, soweit sie 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen“.
Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG: Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und § 20b Absatz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.
Das BMF-Schreiben erläutert die folgenden Punkte:
- Verweis in § 3 Nr. 34 EStG auf die Vorschriften der §§ 20, 20b SGB V
- Nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
- Bewertung der Leistungen und Zufluss
- Leistungen, die nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind
- Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeber-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
- Unterstützungsmöglichkeiten durch Krankenkassen
Quelle: BMF, Schreiben v. 20.04.2021 - IV C 5 - S 2342/20/10003 :003, NWB DAAAH-76943 (JT)
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