Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers (BFH)

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der BFH mit Urteil v. 14.5.2019 - VIII R 16/15, veröffentlicht am 1.8.2019, entschieden.

Sachverhalt: Die zusammen veranlagten Kläger hatten im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte. Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € berücksichtigte das FA – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht. Das hat der BFH nunmehr als dem Grunde nach zutreffend angesehen.

Hierzu fĂĽhrten die Richter des BFH weiter aus:

  • Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder MĂĽllabfuhrgebĂĽhren fĂĽr das gesamte Gebäude anfallen, sind zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berĂĽcksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten fĂĽr einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschlieĂźlich - oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang - privaten Wohnzwecken dient.
  • Erfolgen BaumaĂźnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.
  • Da das FG keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen fĂĽr Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger getroffen hatte, konnte der BFH allerdings in der Sache nicht abschlieĂźend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurĂĽck. Sollte es dabei um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gegangen sein, lägen auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vor.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 47/2019 v. 1.8.2019; NWB Datenbank (Sc)

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