Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 2008 erwarb sie Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Klägerin die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten.
Die Feststellung der Einkünfte 2009 erfolgte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Jahr 2009 wurde die doppelte Berücksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Feststellungsbescheid 2009 sollte dahingehend geändert werden, dass der Sofortabzug der Aufwendungen rückgängig gemacht wird. Diese Bescheidänderung unterblieb und kann wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden.
In dem Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass er den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.
Die Klägerin wandte gegen diese Änderung ein, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheides für 2009 könne nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt werde.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab:
- Die Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten AfA scheitert am Vorliegen eines Restbuchwertes. Denn ein Restbuchwert der im Jahr 2008 angeschafften Geräte war nicht mehr vorhanden, nachdem die Anschaffungskosten der Geräte im Jahr 2009 unstreitig bereits in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt wurden. Ohne verbliebenes Abschreibungsvolumen kann AfA jedoch nicht geltend gemacht werden.
- Wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt, wird das Abschreibungsvolumen durch die Anschaffungskosten bestimmt. Der BFH hat dementsprechend entschieden, dass eine Berücksichtigung von AfA-Beträgen nicht erfolgen kann, wenn die geltend gemachten Beträge insgesamt über die angefallenen Herstellungskosten hinausgehen.
- Daran ändert sich auch dann nichts, wenn bei von Beginn an zutreffendem Ansatz der AfA-Beträge im Streitjahr noch ein grds. abzuschreibender Restwert geblieben wäre. Denn zu Unrecht überhöht vorgenommene AfA, die verfahrensrechtlich nicht mehr berichtigt werden kann, führt nicht dazu, dass sich im Ergebnis das AfA-Volumen erhöht (BFH, Urteil v. 21.11.2013 - IX R 12/13, BStBl. II 2014, 563 mit Verweis auf BFH, Urteile v. 4.5.1981 - VIII R 14/90, BStBl. II 1993, 661 und v. 11.12.1987 - III R 266/83, BStBl. II 1988, 335).
- Auch wenn den vom BFH entschiedenen Fälle die Frage der Korrektur einer überhöhten AfA zugrunde lag, müssen die vom BFH aufgestellten Grundsätze erst recht für den Fall gelten, dass die Anschaffungskosten bereits in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt worden sind. Denn der sofortige Abzug von Aufwendungen stellt insofern eine maximal erhöhte Abschreibung dar.
Hinweis: Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen; diese ist unter dem Az. IX R 14/19 beim BFH anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 1.2.2019 - 3 K 2466/18 F, NWB DokID: TAAAH-34160 sowie FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2019 (il)
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