Sachverhalt: Streitig ist zum einen, ob und inwieweit der Beklagte die dem Kläger (erstmalig) im Dezember 2015 (Streitjahr) ausgezahlte Rente zu Recht als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG der Einkommensbesteuerung unterworfen hat, und zum anderen, ob der vom Beklagten gemäß § 152 AO festgesetzte Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2015 der Höhe nach rechts- bzw. ermessensfehlerhaft ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Rechtsanwalt ab Dezember 2015 (Leistungsbeginn) eine Altersrente vom Versorgungswerk. Diese betrug ausweislich der Rentenbezugsmitteilung insgesamt 522,20 €; ihr gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG der Besteuerung unterliegender Anteil belief sich nach der ergänzend vorgelegten Bescheinigung des Versorgungswerks auf 52,5686 %. Der hierzu als Anlage beigefügten Berechnung, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird, ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2005 Beiträge i.H. von insgesamt 3.650,40 € an das Versorgungswerk gezahlt hat.
Diese Beitragszahlungen (Vorsorgeaufwendungen) sind nach insoweit unwidersprochenem Vorbringen der Kläger bei ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2005 nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a) EStG als Sonderausgaben berücksichtigt worden.
Das FG wies die Klage ab und fĂĽhrte aus:
- Ausgehend von der seit dem Jahr 2005 geltenden Gesetzeslage - sowohl vom BVerfG als auch vom BFH als grundsätzlich verfassungsgemäß angesehenen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 29.9.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016 S. 310, und 2 BvR 323/10, BFH, Beschluss v. 27.5.2015 - X B 168/14, BFH, Urteil v. 6.4.2016 - X R 2/15, BStBl II 2016 S. 733 und BFH, Urteil v. 21.6.2016 - X R 44/14 - hat das FA die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Altersrente des Versorgungswerks zutreffend als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger für 2015 erfasst.
- Auf das BFH, Urteil v. 21.6.2016 - X R 44/14 können sich die Kläger jedoch nicht berufen, denn Sachverhaltskonstellationen wie die im Streitfall werden von dieser Rechtsprechung nicht erfasst.
- Im Streitfall beruht die bei den Klägern (möglicherweise) eintretende Doppelbelastung indes nicht auf einem „Webfehler“ des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung. Ursächlich für eine etwaige doppelte Besteuerung ist vielmehr der Umstand, dass die Kläger die im Gesetz - zur Vermeidung derartiger Doppelbelastungen - vorgesehene Möglichkeit, die Beiträge des Klägers zum Versorgungswerk in der Beitragsphase als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, in 2005 tatsächlich nicht in Anspruch genommen haben.
Hinweise
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 27/20 anhängig.
Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 4.11.2019 - 11 K 2132/18; FG Köln online (JT)
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