Einkommensteuer | Keine doppelte Berücksichtigung von einmaligem Aufwand (BFH)

Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen (BFH, Urteil v. 28.4.2020 - IX R 14/19; veröffentlicht am 6.8.2020).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 2008 erwarb sie Klimageräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Klägerin die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten.

Die Feststellung der Einkünfte 2009 erfolgte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Jahr 2009 wurde die doppelte Berücksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Feststellungsbescheid 2009 sollte dahingehend geändert werden, dass der Sofortabzug der Aufwendungen rückgängig gemacht wird. Diese Bescheidänderung unterblieb und kann wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden.

In dem Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass er den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.

Die Klägerin wandte gegen diese Änderung ein, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheides für 2009 könne nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt werde. Mit Ihrer Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 11.10.2019 zu FG Düsseldorf, Urteil v. 1.2.2019 - 3 K 2466/18 F).

Der BFH wies die Revision der Klägerin ab:

  • Das FG hat die Gewährung von Werbungskosten in Form von AfA für das Streitjahr zu Recht abgelehnt.
  • Bei dem durch die Klägerin gezahlten Netto-Kaufpreis für die Klimageräte handelt es sich um Anschaffungskosten. Diese bilden die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens.
  • Durch die Geltendmachung der AfA und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht.
  • Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) behandelt werden.
  • Durch die vollständige steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten im VZ 2009 als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) wurde die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Anschaffung der Klimageräte einkommensteuerrechtlich voll berücksichtigt. Ein weiteres AfA-Volumen verblieb danach nicht.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.4.2020 - IX R 14/19; NWB SAAAH-55226 (il)

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