Einkommensteuer | Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter (BFH)

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des EStG liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt (BFH, Urteil v. 14.11.2023 - IX R 13/23; veröffentlicht am 25.1.2024).

Hintergrund:

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, von der Besteuerung aus.

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Die Kläger überließen, die jeweils im hälftigem Miteigentum stehende und erworbene Eigentumswohnung seit der Fertigstellung unentgeltlich an die Mutter der Klägerin und verkauften diese nach deren Tod.

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt den von den Klägern erklärten Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft Zugleich stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert fest. Der gegen den Einkommensteuerbescheid und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags eingelegte Einspruch, mit dem die Kläger eine Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG wegen einer Nutzung der Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken begehrten, blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht folgte diesem Begehren nicht (FG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2023 - 14 K 1525/19 E, F).

Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen und die Richter des BFH führten u.a. weiter aus:

  • Die veräußerte Eigentumswohnung wurde durch die Kläger nicht zu eigenen Wohnzwecken i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt.
  • Der Ausdruck "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird.
  • Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (BFH, Urteil v. 21.5.2019 - IX R 6/18, Rz 16; BFH, Urteil v. 24.5.2022 - IX R 28/21, Rz 15 und BFH, Urteil v. 14.2.2023 - IX R 11/21, Rz 26,).

Quelle: BFH, Urteil v. 14.11.2023 - IX R 13/23; NWB Datenbank (GR)

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