Einkommensteuer | Korrektur von Fehlern in der Sonderbilanz des Gesellschafters (BFH)

Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 17.6.2019 - IV R 19/16; veröffentlicht am 12.9.2019).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Berücksichtigung von im Zusammenhang mit der Abfindung eines lästigen Gesellschafters angefallenen Rechtsberatungskosten, die im bestandskräftig veranlagten Abflussjahr versehentlich nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht wurden, im Rahmen einer Bilanzberichtigung im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum nachgeholt werden können.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht.
  • Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs können keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen. Denn in diesem Fall käme es nicht wegen der Zweischneidigkeit der Bilanz zur Nachholung eines Bilanzansatzes, sondern zur Nachholung des richtigen Unterschiedsbetrags als Saldoposten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und Teil des auszuweisenden Eigenkapitals.
  • Eine so weitgehende Außerachtlassung der richtigen zeitlichen Zuordnung des ermittelten Gewinns ist - zulasten wie auch zugunsten des Steuerpflichtigen - nicht mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zu begründen (vgl. BFH, Urteil v. 30.1.2013 - I R 54/11, BStBl II 2013, 1048).

Quelle: BFH, Urteil v. 17.6.2019 - IV R 19/16; NWB DokID: PAAAH-30126 (il)

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