Sachverhalt: Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 € bzw. 20 €. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44 €-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30%.
Der BFH teilte die Auffassung des FA nicht:
- Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen.
- Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.
- Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile ist daher die 44 €-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 7.7.2020 - VI R 14/18; NWB NAAAH-66887; BFH-Pressemitteilung v. 17.12.2020 (JT)
Verwandte Artikel:
- Kanzler, Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm, NWB 52-53/2020 S. 3867, NWB JAAAH-67334
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