Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Im BMF-Schreiben v. 9.4.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009: 001, NWB IAAAH-46299 wird auf die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR) verzichtet. Dieser Verzicht fehlt im aktuellen BMF-Schreiben v. 26.10.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10012: 003.
Das BMF führt aus:
- Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
- § 3 Nummer 11a EStG ist gegenüber § 3 Nummer 11 EStG „lex-specialis“ und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a EStG, § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden.
- Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG.
- Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
- Das Schreiben v. 26.10.2020 ersetzt das BMF, Schreiben v. 9.4.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009 :001. Es wird im BStBl. Teil I veröffentlicht.
Hinweis: Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31.1.2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (siehe insbesondere JStG 2020 Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf – BR-Drucks. 503/20 (Beschluss)).
Quelle: BMF-Schreiben v. 26.10.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10012: 003, NWB MAAAH-62194 (JT)
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