Hintergrund: Mit dem UStAVermG wurde die neue Steuerbefreiung § 3 Nummer 15 EStG in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, um Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr zu begünstigen.
Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen, um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.
In seinem Schreiben zu § 3 Nr. 15 EStG geht das BMF anhand zahlreicher Beispiele auf folgende Punkte näher ein:
- Überblick über die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände
- Definition des Personenfernverkehrs -öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr (1. Alternative)
- Definition des Personennahverkehrs (2. Alternative)
- Handhabung der gemischten Nutzung von Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr (Auswärtstätigkeit, Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Privatfahrten)
- Steuerfreiheit nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen
- Minderung der Entfernungspauschale
- Nutzungsverzicht
- Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Hinweise: Das Schreiben ist ab dem 1.1.2019 anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber für die bis zum 31.12.2019 erbrachten Leistungen i.S. des § 3 Nummer 15 EStG eine bisher durchgeführte Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG oder Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG fortführt.
Hat der Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung vor dem 1.1.2019 erworben, für die er auch nach dem 1.1.2019 noch Zahlungen erbringt, können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers ab dem 1.1.2019 steuerfrei nach § 3 Nummer 15 EStG bleiben.
Zuschüsse des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer vor dem 1.1.2019 erworbenen und bezahlten Fahrberechtigung fallen hingegen nicht unter die ab 1.1.2019 geltende Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 EStG.
Quelle: BMF, Schreiben v. 15.8.2019 - IV C 5 -S 2342/19/10007 :001, NWB DokID: LAAAH-29155 (il)
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