Sachverhalt: Die Klägerin war als Lehrerin an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde. In ihren Steuererklärungen der Streitjahre machte die Klägerin die von ihr für die Hündin getragenen Kosten, zu denen die Abschreibung, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund gehörten, als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht.
Das FG Münster ließ einen teilweisen Werbungskostenabzug zu:
- Die Aufwendungen für den Therapiehund sind im Grundsatz beruflich veranlasst, da der Hund der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin gedient hat und im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt worden ist.
- In diesem Rahmen sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Therapiehund (Kosten für die Hundeschule und die notwendigen Fahrtkosten) vollständig zu berücksichtigen, da eine private Veranlassung für diese Aufwendungen nicht ersichtlich ist.
- Der Therapiehund ist jedoch nicht ausschließlich beruflich "im Einsatz", sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Daher sind die verbleibenden weiteren Aufwendungen nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten "Verwendung" des Therapiehundes aufzuteilen, wobei das Gericht von einer dienstlichen Verwendung von einem Drittel der gesamten Haltedauer im Streitjahr ausgegangen ist.
Hinweise: Anders als in dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Urteil v. 12.3.2018 - 5 K 2345/15) in dem das Gericht die Klage des Hundebesitzers abgewiesen hat, hat vorliegend die Klägerin die Hündin seit dem Erwerb nahezu täglich mit in die Schule genommen. Auch hat sie die Hündin erst im Anschluss an den Beschluss der Schulkonferenz, das Konzept eines tiergestützten Unterrichts durchzuführen, angeschafft und speziell für diese Aufgabe ausgewählt. Zu einem ähnlichen Streitfall vgl. die Entscheidung des FG Düsseldorf v. 14.9.2018 - 1 K 2144/17 E (hier Abzug von 50 % der geltend gemachten Kosten).
Das FG Münster hat die Revision zum BFH zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Hauptbezug: FG Münster, Urteil v. 14.3.2019 - 10 K 2852/18 E; NWB DokID: NWB YAAAH-14137
Quelle: FG Münster online (il)
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