Einkommensteuer | Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitnehmer (BFH)

Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Arbeitnehmers, wendet er damit keinen Arbeitslohn zu (Aufgabe des BFH-Urteils v. 21.01.2010 - VI R 2/08, BStBl II 2010, 639: BFH, Urteil v. 9.5.2019 - VI R 28/17; veröffentlicht am 16.8.2019).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (s. hierzu Seifert/Hammerl, NWB 38/2017 S. 2898).

Der BFH folgte der Auffassung des FG:

  • Die Zahlung der Steuerberatungskosten durch die Klägerin hat nicht zu Arbeitslohn geführt. Die Klägerin hat die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen.
  • Sie war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen.
  • Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte die Klägerin eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit ihrer eigenen Lohnkosten erreichen.
  • Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur die Klägerin von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

Hinweis: Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 16.8.2019 zum Urteil v. 9.5.2019 - VI R 28/17; NWB DokID: YAAAH-28212 (il)

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