Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte
Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG bilden keine eigene Einkunftsart, sondern gehören im System der sieben Einkunftsarten zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG). Sie erfassen steuerlich die Wertsteigerungen oder Wertverluste bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, soweit sie durch Veräußerung oder Beendigung eines Rechts realisiert werden. Wie bei allen anderen sonstigen Einkünften gehören auch die privaten Veräußerungsgeschäfte zu den Überschusseinkunftsarten. Entscheidend ist somit immer, ob der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat (vgl. Detmering/Tetzlaff, Grundlagen - Private Veräußerungsgeschäfte).
Sachverhalt: Im Streitfall hatten die Kläger im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 €) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 €). Entgegen der Auffassung der Kläger, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das FA den Gewinn in Höhe von 2.577 € bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das FG gab den Klägern Recht (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.3.2018 - 5 K 2508/17).
Der BFH folgte dem nicht; er entschied, dass die Kläger mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben:
- Einkünfte aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer. Zu ihnen gehören u.a. Veräußerungen von sog. "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
- "Andere Wirtschaftsgüter" in diesem Sinne sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind.
- Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt.
- Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine sog. "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.
- Außerdem hat der BFH bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EStG nicht vorliegen. Denn die Tickets sind zwar nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise Wertpapiere, erfüllen jedoch nicht die Merkmale einer Kapitalanlage i.S. des § 20 EStG.
Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 18 vom 2.4.2020 sowie BFH, Urteil v. 29.10.2019 - IX R 10/18; NWB SAAAH-45707 (ImA)
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