Hintergrund: Zu den EinkĂŒnften aus Kapitalvermögen gehört auch â unabhĂ€ngig von einer Haltefrist bzw. der Beteiligungshöhe â der Gewinn/Verlust aus der VerĂ€uĂerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG), die nach dem 31.10.2008 erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).
Sachverhalt: Der KlĂ€ger verĂ€uĂerte wertlose Aktien an eine KĂ€uferin, von der er im Gegenzug wertlose Aktien erwarb. Hieraus erklĂ€rte er Verluste aus AktienverkĂ€ufen. Das FA ging von einer teilentgeltlichen Ăbertragung aus und gewĂ€hrte den VerĂ€uĂerungsverlust nicht. Hiergegen wandte sich der KlĂ€ger. Er habe abgesehen von der VerĂ€uĂerung keinerlei Verbindung zur KĂ€uferin gehabt. Es handle sich um eine vollentgeltliche Ăbertragung. Das FA berĂŒcksichtigte den Verlust weiterhin nicht, da es von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO ausging. Das FG entschied zugunsten der KlĂ€ger (s. unsere Online-Nachricht v. 7.11.2017 zum FG MĂŒnchen, Urteil v. 17.07.2017 - 7 K 1888/16).
Die Revision des FA wurde zurĂŒckgewiesen:
- Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Verlust des KlĂ€gers aus der VerĂ€uĂerung der Aktien gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr (2013) anzuwendenden Fassung steuerlich zu berĂŒcksichtigen ist und aufgrund des Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der (Antrags )Veranlagung mit Aktiengewinnen zu verrechnen ist (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
- Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den EinkĂŒnften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der VerĂ€uĂerung von Aktien. Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des BFH bedeutet "VerĂ€uĂerung" die entgeltliche Ăbertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten (z.B. BFH, Urteil v. 3.12.2019 - VIII R 34/16). Unstreitig ging im vorliegenden Fall das Eigentum der Aktien des KlĂ€gers auf die KĂ€uferin ĂŒber, da sie aus dessen Depot aus und in das Depot der KĂ€uferin eingebucht wurden. Dieser RechtstrĂ€gerwechsel war auch entgeltlich, da die KĂ€uferin an den KlĂ€ger einen Kaufpreis von 10 ⏠gezahlt hat.
- Ein Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO liegt bei dem Verkauf der Aktien nicht vor.
- Weder hat das FA konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vorgetragen noch ist nach den Feststellungen des FG ersichtlich, dass die Ăbertragung der Aktien nur zum Schein erfolgte (§ 41 Abs. 2 AO). Es bestand zwischen dem KlĂ€ger und der KĂ€uferin auch kein NĂ€heverhĂ€ltnis, so dass die Vereinbarung ĂŒber den Verkauf der Aktien als entgeltliche VerĂ€uĂerung zwischen fremden Dritten zu behandeln ist. Unerheblich ist auch, dass die VerĂ€uĂerung der Aktien an die Bedingung geknĂŒpft wurde, dass der KlĂ€ger im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien der KĂ€uferin erwirbt. Denn dies Ă€ndert nichts daran, dass hinsichtlich der Aktien des KlĂ€gers ein RechtstrĂ€gerwechsel stattgefunden hat.
Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2020 VIII R 9/17; NWB Datenbank (JT)
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