Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Promotion an einer ausländischen Universität als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.
Der Kläger, der ein BWL-Studium abgeschlossen hat, erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als angestellter Steuerberater bei einer Steuerberatungsgesellschaft und aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater.
Der Kläger machte für die Streitjahre Aufwendungen für ein Promotionsverfahren in Tschechien geltend. Die Kosten beinhalteten unter anderem ein Beraterhonorar von 8.500 EUR für die Vermittlung des Promotionsthemas. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab und berücksichtigte die Kosten auch nicht als Sonderausgaben.
Das FG sah die Klage als teilweise begründet an:
- Im Streitfall sind die geltend gemachten Promotionsaufwendungen Werbungskosten. Es wird auf das BFH, Urteil v. 4.11.2003 - VI R 96/01 verwiesen.
- Für die Versagung des Abzugs als Betriebsausgaben/Werbungskosten gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG genügt die objektive Erfüllung des rechtswidrigen Tatbestandes, d.h. die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht als solche.
- Das Beraterhonorar und die Einschreibegebühr in 2010 sind jedoch nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
- Zahlungen für Leistungen des Promotionsberaters, wie z.B. um den erforderlichen organisatorischen und administrativen Weg zur Erlangung eines „Ph. D. Abschlusses” zu ebnen und den erforderlichen Universitätskontakt bzw. den konkreten Doktorvater schnellstmöglich zu benennen, sind nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG und Art. 68 Abs. 7 BayHSchG vom Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten ausgeschlossen.
- Das FG geht aufgrund des Umstandes, dass die Einschreibungs-Zahlungen auch in dem Beratervertrag aufgenommen sind, davon aus, dass es sich bei diesen Zahlungen ebenfalls um Entgelt für Vermittlungsleistungen handelt. Denn die Zahlungen waren bereits vereinbart, bevor die Promotion an der Universität vermittelt wurde und der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass er selbst keinen Kontakt mit dem Institut in Tschechien hatte.
Quelle: FG München Urteil v. 17.4.2018 - 12 K 1400/15, NWB LAAAH-54803 (JT)
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