Der mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Entwurf berücksichtigt insbesondere die Neuregelung der Verschonung für unternehmerisches Vermögen zum 01.07.2016 durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG v. 04.11.2016. Die ErbStR 2019 werden grundsätzlich weder begünstigende noch belastende Wirkung entfalten.
Hinweis: Der Entwurf der ErbStR 2019 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bis zum 24.01.2019 besteht die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme.
Quelle: BMF online (il)
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