Der Entwurf umfasst u.a. folgende Maßnahmen:
- Die zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise.
Hierzu sollen u.a. in § 7g Abs. 1 S. 1 EStG die Wörter „ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich“ durch die Wörter „zu mehr als 50 % betrieblich“ und die Wörter „zu 40 %“ durch die Wörter „zu 50 %“ ersetzt werden.
Die Voraussetzungen in § 7g Abs. 1 S. 2 EStG sollen wie folgt formuliert werden:
„1. der Gewinn
a) nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b) am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 125 000 Euro nicht überschreitet und“.
- Die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil soll auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden.
- Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorgenommen werden. Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung; das BMF-Schreibens v. 8.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04 [NWB CAAAB-27624] ist unverändert einschlägig.
- Die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt (§§ 39 ff. EStG).
- Die Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets.
- Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer.
Hinweis: Denn vollständigen Entwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF online (JT)
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