Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthält zum einen folgende Maßnahmen zur weiteren steuerlichen Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität:
- Eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,
- eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale bei Jobtickets,
- die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs und
- die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Darüber hinaus sieht das Gesetz folgende weitere begünstigende/entlastende Maßnahmen vor:
- Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer,
- Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen,
- Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z. B. „Wohnen für Hilfe“),
- Einführung eines Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen und
- Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für E-Books.
Ferner erfolgen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens sowie zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an die Rechtsprechung des EuGH. Dies sind insbesondere die sogenannten Quick Fixes, d. h. dringend umsetzungsbedürftige Maßnahmen im Mehrwertsteuersystem der EU:
- Direktlieferung bei Lieferung in ein Konsignationslager,
- Reihengeschäfte und
- Innergemeinschaftliche Lieferungen.
Zudem wird weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstige redaktionelle Änderungen.
Hinweis: Der Referentenentwurf (Bearbeitungsstand: 8.5.2019) ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (Ls)
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