Sachverhalt: Die Klägerin vermietete und verpachtete eigene oder geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Sie erzielte im wesentlichen Grundstückserträge aus der Vermietung von Verkaufsflächen und betrieb in diesem Zusammenhang als Eigentümerin eines Grundstücks ein Einkaufszentrum. Die Mietverträge mit den Mietern der einzelnen Shops in diesem Zentrum waren unterschiedlich ausgestaltet. Die Verträge ließen sich grundsätzlich in Neuverträge und - bereits von den vorherigen Eigentümern abgeschlossene - Altverträge unterteilen. Ungeachtet der konkreten Vertragsfassungen bestand Einigkeit darüber, dass sämtliche Mieter einen Lastenaufzug nutzen durften und sich alle Mieter über die Nebenkosten an den Kosten des Lastenaufzugs beteiligt hatten.
Die Klägerin beantragte bei der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärungen - beginnend ab dem Jahr 2015 - jeweils die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Finanzbehörde indes vertrat den Standpunkt, dass die Mitüberlassung von Lastenaufzügen eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen darstelle und daher schädlich für die erweiterte Kürzung sei. Denn begünstigt seien nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalteten und nutzten.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
- Eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt auch dann in Betracht, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums ein Lastenaufzug mitvermietet wird.
- Denn selbst wenn insoweit eine (grundsätzlich schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, sind jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.
Hinweis:
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Az. beim BFH lautet IV R 9/24.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter II/2024 (il)
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