Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH. Im Jahr 2008 vermietete sie aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags ein SB Warenhaus und eine Tankstelle an die X GmbH (X). Die X betrieb das SB Warenhaus und untervermietete einige im Eingangsbereich des Warenhauses befindliche Shops sowie die Tankstelle.
Das Warenhaus wurde von der früheren Eigentümerin des Grundstücks bereits im Jahr 1983 errichtet und über eine mehrgliedrige Mietkette an den Warenhausbetreiber vermietet. Die Tankstelle war nicht Teil der Mietkette, sondern wurde von dem Warenhausbetreiber im Jahr 1984 zu einem Pauschalpreis auf fremdem Grund und Boden errichtet.
Nach diversen gesellschaftsrechtlichen Änderungen auf Vermieter und Mieterseite übernahm die Klägerin mit Wirkung ab 1.1.2008 sämtliche Aktiva und Passiva der bisherigen Grundstückseigentümerin im Wege der Anwachsung, mithin auch das mit dem SB Warenhaus und der Tankstelle bebaute Grundstück, das sie fortan als eigenen Grundbesitz vermietete.
In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2008 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das FA versagte die erweiterte Kürzung und gewährte nur eine einfache Kürzung. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.7.2015 als unbegründet zurück. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2017 8 K 2641/15 G).
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:
- Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtige Klägerin auch Erträge erzielte, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind.
- Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 BewG. Danach gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht jedoch Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG).
- Nach diesen Grundsätzen mögen die streitbefangenen Gegenstände und Anlagen zwar zum Grundvermögen i.S. des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören. Sie stellen jedoch Betriebs-vorrichtungen dar und sind deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.
- Bei den Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie bei der Bodenbefestigung der Tankstelle handelt es sich um Betriebsvorrichtungen der Tankstelle. Gegenstand des Betriebs einer Tankstelle ist es u.a. die Tankstellenkunden mit Treibstoffen wie Benzin und Diesel in unterschiedlichen Treibstoffqualitäten zu versorgen. Insoweit werden die Tanks, Rohrleitungen und Zapfsäulen unmittelbar zur Durchführung des Tankvorgangs genutzt und dienen damit auch unmittelbar der Ausübung des Gewerbes. Gleiches gilt für die Bodenbefestigung im Tankbereich.
- Diese Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steht der erweiterten Kürzung entgegen. Im Streitfall liegen auch keine der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen vom Ausschluss einer erweiterten Kürzung vor.
- Insbesondere war die Mitvermietung der Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie der Bodenbefestigung der Tankstelle nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung.
- Dabei kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Erhebungszeitraum an, so dass es hier keine Rolle spielt, ob es in den 1980er Jahren erforderlich war, neben dem SB-Warenhaus auch eine Tankstelle vorzusehen.
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Hoheisel, Fallstricke der erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, StuB 23/2019 S. 899, NWB XAAAH-36201
Quelle: BFH, Urteil v. 18.12.2019 - III R 36/17, NWB DAAAH-47679; NWB Datenbank (ImA)
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