Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 Buchstabe a bis f GewStG 100.000 € übersteigt.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG fallen: Die Klägerin nimmt alle drei Jahre an einer bestimmten Fachmesse teil. Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Messekosten um Miet-/Pachtzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe d bzw. Nr. 1 Buchstabe e GewStG handele und erhöhte den gewerbesteuerliche Gewinn. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angemieteten Messestandflächen aufgrund der nur kurzen und sporadischen Anmietung nicht als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen seien.
Mit ihrer Klage hatte sie Erfolg:
- Die angemietete Fläche gehörte nicht zum fiktiven Anlagevermögen der Klägerin, da es der Gegenstand ihres Unternehmens nicht gebot, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorzuhalten.
- Der Geschäftszweck der Klägerin bestand in der Herstellung, dem Vertrieb und der Montage von Bauelementen aller Art. Dieser Geschäftszweck erforderte es nicht, an Messen teilzunehmen.
- Vielmehr war es die freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung der Klägerin, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wollte oder nicht. Durch eine Nichtteilnahme an der Messe wäre die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nicht maßgeblich beeinflusst worden, zumal die Messe ohnehin nur alle drei Jahre stattfand und schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin ausschließlich dort Kunden zu gewinnen vermochte.
- Dass die Standfläche für das Unternehmen der Klägerin dennoch von einer derartigen Bedeutung gewesen sein könnte, dass sie eine solche Fläche ständig hätte vorhalten müssen, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
- Der Streitfall unterscheidet sich wesentlich von dem Fall, der dem BFH-Urteil v. 08.12.2016 - IV R 24/11 zugrunde lag: Dort ging es um eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Veranstaltung von Konzerten war und die hierfür im Streitjahr 160 Mietverträge über verschiedene Immobilien wie Theater, Konzertsäle, Stadien und Arenen mit einer Mietdauer von 1 bis 8 Tagen abgeschlossen hatte. Der BFH hat die Zugehörigkeit der angemieteten Immobilien zum fiktiven Anlagevermögen bejaht und darauf abgestellt, dass die dortige Klägerin nach ihrem Geschäftszweck - die Veranstaltung von Konzerten - auf die Verfügbarkeit von Veranstaltungsimmobilien angewiesen sei und sie deshalb derartige Immobilien ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb habe vorhalten müssen.
- Die lediglich alle drei Jahre erfolgende Anmietung einer Messestandfläche ist damit weder von der Häufigkeit noch von der Bedeutung für den Geschäftszweck her auch nur ansatzweise vergleichbar.
Quelle: FG DĂĽsseldorf, Urteil v. 29.1.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl; NWB DokID: YAAAH-08795 (il)
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