HGB-Jahresabschluss: Permanente Herausforderungen und aktuelle Entwicklungen

Der jährlich zu erstellende HGB-Jahresabschluss dominiert das Rechnungswesen von Unternehmen durchgängig das gesamte Jahr, getreu dem Motto: nach dem Abschluss ist vor dem Abschluss. Eingebettet ist der Jahresabschluss dabei einerseits in das interne Rechnungswesen mit monatlichen Auswertungen wie auch andererseits über das Maßgeblichkeitsprinzip in die Vorbereitung der steuerlichen Gewinnermittlung. Die aktuellen Entwicklungen im Rechnungswesen stellen so auch permanent die Herausforderung an die Unternehmen, die geltenden Regelungen operativ richtig und unternehmenspolitisch sinnvoll umzusetzen. Beispiele für aktuelle bzw. regelmäßig in der Praxis relevante Themen des Jahresabschlusses sind:


 1. Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen
Die Schwellenwerte der Größenklassen von Unternehmen sind 2024 EU-weit und damit auch im HGB erhöht worden. Auswirkungen für Unternehmen ergeben sich mit Blick auf den Umfang des Jahresabschlusses, die Publizitäts- und auf die Prüfungspflicht. Werden 2 der 3 Merkmale bei 2 aufeinander folgenden Jahresabschlüssen überschritten, so gilt die entsprechende Größenklasse als erreicht. Besonders relevant ist dies für die Einstufung als mittelgroße Kapitalgesellschaft, da dort neben Bilanz, GuV und Anhang auch ein Lagebericht erstellt werden muss und der Jahresabschluss durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden muss.



 KleinMittelgroßGroß
Bilanzsumme≤ 7,5 Mio. €≤ 25,0 Mio. €> 25,0 Mio. €
Umsatz≤ 15,0 Mio. €≤ 50,0 Mio. €> 50,0 Mio. €
Mitarbeiter≤ 50≤ 250> 250


2. Degressive AfA sowie AfA Hard- und Software
Mit dem Wachstumschancengesetz aus März 2024 ist die degressive AfA zunächst für Anschaffungen nach dem 31.03.2024 bis vor dem 01.01.2025 mit 20%, höchstens aber dem Zweifachen der linearen AfA wieder eingeführt worden. Für Anschaffungen digitaler Wirtschaftsgüter wie Hard- und Software für Computer gelten die steuerlichen Regelungen von 2022 zur sofortigen AfA unverändert auch in 2024. Anders als die degressive AfA, die auch im HGB angesetzt werden darf, ist die Anwendung der Sofort-Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter auch im HGB offenbar nicht zulässig. Für die so zwangsläufig zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Wert entstehenden Differenzen sind latente Steuern zu ermitteln und auszuweisen.


3. Investitionen als unselbständige oder selbständige Gebäudeteile
Gerade in den letzten Jahren investieren Unternehmen verstärkt in klimafreundliche Maßnahmen, die auch in hohem Maße finanziell gefördert werden. Die Unternehmen haben hierbei die Regelungen zur bilanziellen Erfassung zu beachten, die mangels einschlägiger Regelungen im HGB aus steuerlichen Vorschriften abgeleitet übernommen werden. Werden Investitionen als unselbständige Gebäudeteile qualifiziert, so werden sie als nachträgliche Anschaffungskosten beim Gebäude aktiviert und über dessen Restnutzungsdauer abgeschrieben. Diese Nutzungsdauer kann deutlich länger sein, als wenn die Investition als selbständiger Gebäudeteil nach der oftmals kürzeren Nutzungsdauer abgeschrieben werden könnte. Wenn Unternehmen die geltenden Regelungen bereits bei der Planung von klimafreundlichen Investitionen beachten, können sie im Zweifel unliebsame Folgen bei der Bilanzierung vermeiden.


4. Rückstellungen für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Dass Rückstellungen beim Erstellen des Jahresabschlusses seit jeher eine besondere Rolle spielen, ist eine Binsenweisheit. Neben den seit 2010 vom Steuerrecht abweichenden eigenständigen HGB-Pensionsrückstellungen und den Steuerrückstellungen werden unterschiedliche Sachverhalte in den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten erfasst. Hierzu zählen auch die Aufwendungen für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, die neben den entsprechenden Raumkosten auch die anteiligen Betriebskosten (Heizung, Reinigung, Abschreibung) umfassen. Handelsrechtlich sind die jährlichen Rückstellungen auf Basis erwarteter Kostensteigerungen und von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlichten Abzinsungssätzen zu ermitteln, steuerrechtlich wird dagegen vereinfachend die Multiplikator-Methode mit Faktor 5,5 angewendet. Wenn auch hier unterschiedliche Rückstellungswerte zwischen Handelsrecht und Steuerrecht ermittelt werden, dann entstehen auch hier temporäre Differenzen, für die latente Steuern ermittelt und in der HGB-Bilanz ausgewiesen und der HGB-GuV erfasst werden.


5. Weitere aktuell relevante Themen des Jahresabschlusses
Neben dem ab 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten geltenden Lieferkettengesetz, nach dem Unternehmen über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht berichten müssen, werden große Unternehmen (siehe Schwellenwerte unter 1.) ab 2025 in ihrem Lagebericht auch Informationen über Nachhaltigkeit offenlegen müssen. Die Pflicht und die Gestaltung der Berichterstattung basiert auf einheitlichen EU-Berichtsstandards, den sogenannten ESRS (European Sustainability Reporting Standards). Insofern sollten sich die großen Unternehmen rechtzeitig auf die neuen Herausforderungen der zusätzlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung vorbereiten.

Auch rechtzeitig vorbereiten sollten sich Unternehmen nicht nur im Rechnungswesen auf die ab 2025 stufenweise eingeführte E-Rechnungspflicht. So müssen Unternehmen ab 01.01.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen beginnt am 01.01.2027 für Unternehmen mit mehr als 800 T€ Vorjahresumsatz im Bereich Business-to-Business (B2B). Ab 01.01.2028 müssen dann alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich ausschließlich elektronische Rechnungen versenden.

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