Sachverhalt: Die Klägerin unterhält einen Schaustellerbetrieb und erwarb hierfür am 21.6.2017 einen Sattelanhänger, der erstmals 1999 zum Straßenverkehr zugelassen worden war. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war die Nutzung für das Schaustellergewerbe nicht vermerkt. Eine Änderung dieser Eintragung erfolgte auch nicht im Rahmen der Anmeldung des Sattelanhängers durch die Klägerin bei der Zulassungsbehörde.
Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin ab dem 21.6.2017 Kraftfahrzeugsteuer für den Sattelanhänger fest. Hiergegen wandte die Klägerin im Einspruchsverfahren ein, dass es sich um einen „Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart“ handele, der nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG von der Steuer befreit sei. Diese Voraussetzung sei vom Hauptzollamt unabhängig von der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung zu prüfen.
Das Hauptzollamt erließ im November 2019 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung und berief sich auf die Bindungswirkung der Zulassungsbescheinigung. Während des Klageverfahrens ließ die Klägerin die Zulassungsbescheinigung von der Zulassungsbehörde dahingehend umschreiben, dass der Sattelanhänger dort nunmehr als „Schaustellerfahrzeug Packwagen über 2,5t“ bezeichnet wird. Das Hauptzollamt sagte zu, die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umschreibung zu gewähren.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
- Der Streitzeitraum fĂĽr die unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung endet mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im November 2019.
- Ein Steuerbescheid kann nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zum Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gemacht werden. Insoweit sind die Rechtsgrundsätze zum Streitzeitraum in finanzgerichtlichen Verfahren über Kindergeld auf die Kraftfahrzeugsteuer zu übertragen.
- Für diesen Streitzeitraum kann die Klägerin die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Dies folgt aus der bindenden Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung.
- Diese stellt einen Grundlagenbescheid dar, an den das Hauptzollamt bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gebunden ist.
- Fahrzeugklasse und Aufbauart sind entsprechend dem „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ des Kraftfahrtbundesamtes durch die Zulassungsbehörden festzustellen. Für Packwagen im Schaustellergewerbe sieht dieses Verzeichnis eine eigene Einstufung vor. Das KraftStG enthält keine hiervon abweichenden Regelungen für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer.
- Die Steuerfestsetzung kann erst ab dem Zeitpunkt geändert werden, ab dem die Zulassungsbehörde eine entsprechende Eintragung vornimmt. Dies ist zwar gegebenenfalls auch rückwirkend möglich. Im Streitfall hat die Zulassungsbehörde die Eintragung aber nicht auf den Tag der Zulassung auf die Klägerin zurückbezogen.
Hinweis:
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Ob Revision eingelegt wurde, ist noch nicht bekannt. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG MĂĽnster, Newsletter November 2021 (il)
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