Sachverhalt: Streitig ist, ob die Erklärung des Kindes, dass es ausbildungswillig ist, auch nachträglich abgegeben werden kann. Das FA vertritt entsprechend DA-KG V 6.1 Abs.1 Satz 8 die Auffassung, dass eine solche Erklärung keine Wirkung für die Vergangenheit hat, sondern nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Familienkasse gilt.
Hierzu fĂĽhrten die Richter des FG DĂĽsseldorf weiter aus:
- Entgegen DA-KG V 6.1 Abs.1 Satz 8 genügt es nach der zutreffenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 28.5.2018 - 7 K 123/18 Kg und v. 28.5.2018 - 7 K 2356/17 Kg, Rev-Az. III R 33/18; Urteil v. 18.7.2018 7 K 1480/18 Kg; Urteil v. 11.1.2018 - 9 K 994/17 Kg; FG Münster, Urteil v. 31.10.2018 - 7 K 1015/18 Kg; FG Hamburg, Urteil v. 31.7.2018 - 6 K 192/17 m.w.N.).
- Zwar kann der Zeitpunkt, am dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet worden ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages sein, ebenso, dass ein Sachverhalt nicht oder falsch dargestellt wurde, weil die Rechtslage unzutreffend beurteilt worden war.
- Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Anspruch auf die Leistung entfällt: Entscheidend ist nicht, was erklärt wurde, sondern die tatsächliche Lage, denn es handelt sich hier nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung, sondern um eine im Wege der Glaubhaftmachung zu würdigende Tatsachenbekundung.
- Im Ăśbrigen sind die Gerichte nicht an Verwaltungsanweisungen gebunden (vgl. FG DĂĽsseldorf, Urteil v. 28.5.2018 - 7 K 123/18 Kg).
Hinweis: Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: FG DĂĽsseldorf, Urteil v. 26.4.2019 - 7 K 1093/18 Kg; NWB DokID: TAAAH-16246 (il)
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