Lohnsteuer | BMF tritt neuer BFH-Rechtsprechung zum Zusätzlichkeitserfordernis entgegen

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 1.8.2019 - VI R 32/18 hinsichtlich der Gewährung von Zusatzleistungen und der Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 5.2.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10017 :002).

Hintergrund: Mit Urteilen v. 1.8.2019 - VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV) hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des EStG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung), geändert.

Entgegen seiner alten Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile v. 19.9.2012 - VI R 54/11, BStBl II 2013, S. 395 und VI R 55/11, BStBl II 2013, S. 398) kommt es dem BFH zufolge nicht mehr darauf an, ob der zusätzliche Arbeitslohn vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldet wird oder nicht (s. hierzu Geserich, NWB 45/2019 S. 3264, NWB DokID: IAAAH-33867). Betroffen hiervon sind bspw. die Vorschriften § 3 Nummer 15, 33, 34, 34a, 37, 46 EStG und § 37b Absatz 2 EStG, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 EStG, § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG sowie § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG und § 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG (s. auch Geserich, NWB 47/2019 S 3409, NWB DokID: MAAAH-34453).

Das BMF ist dem nun entgegengetreten:

Danach gilt zu der Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes:

Im Sinne des EStG werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.

Es sind somit im gesamten Lohn-und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

Hinweis: Der Volltext des kompletten BMF-Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 5.2.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10017 :002, NWB DokID: LAAAH-41577 (il)

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