"Stundung" ist das Wort der Stunde

Bund entlastet Unternehmen und SelbstÀndige

Der Bund setzt alle Hebel in Bewegung um die finanziellen Einbußen fĂŒr Unternehmen wĂ€hrend der Corona-Krise abzufedern. Ein Hilfsprogramm großen Ausmaßes ist auf dem Weg. Wir haben die aktuellen steuerlichen Details fĂŒr Sie zusammengefasst.

Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen

Alle unmittelbar betroffenen Steuerzahler können bis zum 31.12.2020 AntrĂ€ge auf Stundung stellen. Neben dem Antrag mĂŒssen die derzeitigen finanziellen VerhĂ€ltnisse dargelegt werden, am besten auch eine Schilderung, warum Sie von der Krise unmittelbar betroffen sind.

Auch AntrÀge bzgl. Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können gestellt werden.

Generell kann jeder Betroffene von wohlwollenden PrĂŒfungen und niedrigen Anforderungen fĂŒr die Nachweise ausgehen. Weder der Fiskus noch der Steuerzahler wissen derzeit no, wie hoch der Schaden wirklich sein wird. Es besteht zudem die Möglichkeit, auf Stundungszinsen zu verzichten, dies sollte gleich mitbeantragt werden.

Doch was ist mit evtl. AusfĂ€llen nach dem 31.12.2020 aufgrund der derzeitigen Krise? Diese sind laut BMF-Schreiben „besonders zu begrĂŒnden“.

Auch an Vollstreckungen wird gedacht

Ist der Schuldner „unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ soll auch hier von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ende des Jahres abgesehen werden.

Was ist mit den VerspÀtungszuschlÀgen?

Derzeit ist diesbezĂŒglich nichts verkĂŒndet worden. Sehr wahrscheinlich gibt es jedoch Anweisungen an die FinanzĂ€mter, bei FristverlĂ€ngerungen großzĂŒgig zu entscheiden.

Und die Gewerbesteuer?

Wie erwartet können hier ebenfalls AntrĂ€ge beim Finanzamt auf Reduzierung des Gewerbesteuermessbetrags fĂŒr Zwecke der Vorauszahlung gestellt werden. Dies sollte insbesondere die MittelstĂ€ndler und SelbststĂ€ndige tief durchatmen lassen. Generell versuchen die Ämter entsprechende Antrags-Formulare auf Ihrer Website zum Download bereitzustellen, um den Prozess zu kanalisieren und zu vereinfachen. Das bayerische Landesamt ging hier schon mit gutem Beispiel voran, NRW hat kurze Zeit spĂ€ter nachgezogen.

Was ist mit den „durchlaufenden Posten“ im Unternehmen?

Ob es Änderungen bei der Umsatzsteuer und Lohnsteuer gibt, bleibt abzuwarten. So kommentierte es der Bund der Steuerzahler. Hier ist und bleibt das Finanzamt sehr streng! In existenzbedrohenden FĂ€llen kann aber versucht werden, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer fĂŒr 2020 zurĂŒckzuholen.

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