Teil 2: Meister aller (Steuer-)Klassen - Mein Weg zum Taxmaster

In seinem zweiten Blog-Beitrag berichtet David über Seminararbeiten, die Untiefen von EuGH-Urteilen und "unproduktiven" Tagen.

Wieder ist ein Monat vergangen und wir sind dem Ziel TaxMaster einen Schritt nähergekommen. Nun schreibe ich „Am Tag der Arbeit“ meinen nächsten Blog, um euch kurz zu unterrichten, was so Neues auf der Tagesordnung stand. :-)

Am 08.04.18 konnten nun auch die Studienkollegen ihre Prüfungen in Europarecht und Außensteuerecht schreiben, welche nicht am ersten Termin teilnehmen wollten oder konnten. Mittlerweile wurden auch die Noten bekanntgegeben. :-) Es besteht zudem die Möglichkeit, in die korrigierten Klausuren Einsicht zu nehmen. Sie werden dann eingescannt und per Mail zugeschickt, sodass man Fehler oder Hinweise der Dozenten sich näher anschauen kann.

Wie ich bereits in meinem letzten Blog erwähnt habe, musste ich nach den Klausuren in Partnerarbeit mit der Bearbeitung der Seminararbeiten im internationalen Steuerrecht sowie Konzernsteuerrecht beginnen. Mit meinem Studienkollegen Samuel habe ich mich in der Seminararbeit im Bereich des Konzernsteuerrechts mit der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG und vergleichbaren innerstaatlichen Entstrickungsnormen auseinandergesetzt. Die zweite Seminararbeit behandelt das europarechtlich geprägte Thema der „finalen“ Verlustberücksichtigung bei ausländischen Betriebsstätten. Wer schon einmal ein EuGH-Urteil komplett gelesen hat, weiß, dass sich die EuGH-Urteile in ihrem Aufbau von nationalen Gerichtsurteilen der FG oder BFH natürlich unterscheiden und nicht gerade die einfachste „Abendlektüre“ darstellen. :-D Zudem sind die Urteile des EuGH, der die europäischen Grundfreiheiten eigentlich verständlich auslegen sollte, teilweise sehr interpretationsbedürftig. Um euch einen kleinen Einblick in die Thematik zu geben, was es mit dem Mythos der „finalen“ Verlustberücksichtigung auf sich hat, möchte ich es an der Stelle kurz mal anreißen:

Im Jahr 2005 wurde mit dem EuGH Urteil Marks & Spencer (C-446/03) der Grundstein für das Rechtsgebilde der finalen Verlustberücksichtigung gelegt, wodurch zugleich eine bis heute andauernde Diskussion in der Fachwelt und in der nationalen Gerichtsbarkeit über die Berücksichtigung grenzüberschreitender „finaler“ Verluste entbrannte. Finale Verluste sind grundsätzlich Verluste, die in einem anderen Mitgliedsstaat unter keinen Umständen mehr durch z.B. (Freistellungs-) Betriebsstätten oder Tochterkapitalgesellschaften genutzt werden können - also final bzw. endgültig sind -, sodass dieser Verlust aufgrund der Niederlassungsfreiheit bei der Muttergesellschaft bzw. beim Stammhaus Berücksichtigung finden soll – es faktisch zu einem Verlustimport auf europarechtlicher Grundlage kommt. Dies widerspricht jedoch der vom BFH aufgestellten Symmetriethese im Freistellungsfall.

 Mit dem nun jüngst im Jahr 2017 (BFH vom 22.02.2017 - I R 2/15) ergangenen BFH-Urteil zur finalen Verlustproblematik scheint der BFH – basierend auf der Timac Agro (C-388/14) Entscheidung des EuGH im Jahr 2015 -  seine jahrelange bisherige Rechtsauffassung zur finalen Verlustberücksichtigung in Bezug auf Freistellungsbetriebstätten aufgegeben zu haben. Diese Ansicht ist jedoch m.E. zurecht stark umstritten.

Eine wünschenswerte Klarstellung der finalen Verlustberücksichtigung bei Freistellungsbetriebsstätten durch den EuGH wird zudem hoffentlich durch das baldige zu erwartende EuGH-Urteil Bevola und Jens W. Trock (C-650/16) erfolgen. Wenn der EuGH dem bereits ergangenem Schlussantrag vom 17.01.2018 des zuständigen spanischen Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona folgen sollte, könnte sich ein Ergebnis treu nach dem Motto „Totgesagte leben länger“ ergeben. Es bleibt daher spannend, wie der EuGH diesmal urteilt.

Zudem gibt es natürlich Tage, an denen man nicht so produktiv ist. Dann treffe ich mich mit Freunden, gehe zum Sport oder telefoniere mit meiner Familie, sodass am nächsten Tag voller Motivation weiter „gepowert“ wird. ^^ Aber grundsätzlich ist die Zeit, in der man die 12 - 15 seitige Seminararbeit fertigstellen muss, ausreichend. Ich hatte eher das Problem, dass ich etwas zu viel geschrieben habe - was der fast 13-jährigen nationalen und europäischen Rechtsprechung zu dieser Thematik geschuldet ist -, aber auch das konnte ich im Vorfeld mit dem Professor abklären. :-)

Des Weiteren werden wir jetzt im Mai unsere Seminararbeiten in einer kurzen Präsentation vorstellen. Dafür erstelle ich noch eine zusammenfassende Power-Point Präsentation. Beruflich halte ich auch des Öfteren mit Power-Point Präsentationen Fachvorträge, sodass das das kleinste Problem sein sollte.

Diese Woche habe ich mir jedoch Urlaub genommen - lohnt sich ja mit dem Brückentag - und werde jetzt erstmal bis zum Wochenende entspannen. Das muss auch mal sein. Also dann bis bald. :-)

Viele Grüße

David

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