Hintergrund: Mit Urteilen v. 13.06.2018 - XI R 20/14 und vom 21.06.2018 - V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.
Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. U.a. das Urteil des BFH vom 22.07.2015 - V R 23/14, BStBl II S. 914 ist insoweit nicht mehr anwendbar (lesen Sie hierzu auch unsere Online-Nachrichten v. 19.09.2018 sowie v. 01.08.2018).
Danach werden u.a. in Abschnitt 14.5 Abs. 2 UStAE folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. BFH, Urteile v. 13.06.2018 - XI R 20/14, BStBl II S. xxx, und vom 21.06.2018 - V R 25/15, BStBl II S. xxx, und V R 28/16, BStBl II S. xxx)."
Satz 5 (vormals Satz 3) wird wie folgt gefasst:
"Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift."
Abschnitt 15.2a Abs. 2 Satz 4 UStAE wird wie folgt gefasst:
"Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wobei es nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist; es reicht vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (vgl. BFH, Urteile v. 13.06. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. xxx, und v. 21.06. 2018, V R 25/15, BStBl II S. xxx, und V R 28/16, BStBl II S. xxx)."
Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 07.12.2018 - III C 2 - S 7280-a/07/10005 :003, NWB DokID: HAAAH-03416
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