Sachverhalt: Im Streitjahr 2004 wurde ein von der KlĂ€gerin errichtetes Wohn- und GeschĂ€ftsgebĂ€ude mit TiefgaragenstellplĂ€tzen fertiggestellt. Das GebĂ€ude wurde teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die KlĂ€gerin ermittelte den Anteil der abziehbaren VorsteuerbetrĂ€ge fĂŒr die Errichtung und den Unterhalt des GebĂ€udes nach dem so genannten objektbezogenen UmsatzschlĂŒssel, also nach dem VerhĂ€ltnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien AusgangsumsĂ€tzen. Das beklagte Finanzamt vertrat demgegenĂŒber die Auffassung, dass die Vorsteuer nach dem so genannten FlĂ€chenschlĂŒssel aufzuteilen sei und reduzierte den von der KlĂ€gerin begehrten Vorsteuerabzug. Soweit die Vorsteuer auf die steuerfrei vermietete GebĂ€udeflĂ€che entfalle, scheide ein Vorsteuerabzug der KlĂ€gerin aus.
Im ersten Rechtsgang gab das Finanzgericht DĂŒsseldorf der KlĂ€gerin mit Urteil v. 11.09.2009 - 1 K 996/07 U teilweise Recht. In dem von beiden Beteiligten betriebenen Revisionsverfahren holte der Bundesfinanzhof eine Vorabentscheidung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs ein (EuGH, Urteil v. 9.6.2014 - C-332/14, EU:2016:447). AnschlieĂend entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 10.8.2016 - XI R 31/09, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten GebĂ€udes fĂŒr den Vorsteuerabzug der objektbezogene FlĂ€chenschlĂŒssel regelmĂ€Ăig eine prĂ€zisere Aufteilung der Vorsteuer als der UmsatzschlĂŒssel ermögliche. Dies gelte nicht, wenn die NutzflĂ€chen wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung (z.B. Höhe der RĂ€ume, Dicke der WĂ€nde und Decken, Innenausstattung) nicht miteinander vergleichbar seien. Die Sache wurde zur weiteren SachaufklĂ€rung an das Finanzgericht DĂŒsseldorf zurĂŒckverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht die Klage nun endgĂŒltig abgewiesen:
- Die Vorsteuer wurde im Streitfall zu Recht nach dem FlĂ€chenschlĂŒssel aufgeteilt.
- Der Steuerpflichtige trĂ€gt die Feststellungslast fĂŒr erhebliche Ausstattungsunterschiede, die die Anwendung des objektbezogenen UmsatzschlĂŒssels rechtfertigen wĂŒrden.
- Im Streitfall kann trotz der Unterschiede in Bauart und Ausstattung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Herstellungskosten des GebĂ€udes nicht mehr annĂ€hernd gleichmĂ€Ăig auf die NutzflĂ€chen des GebĂ€udes verteilen.
- Angesichts der Vielzahl der Unterschiede in der BauausfĂŒhrung, die teils zu höheren und teils zu niedrigeren Herstellungskosten gefĂŒhrt haben, lĂ€sst sich nicht ermitteln, ob die Ausstattung der steuerpflichtig vermieteten Ladenlokale in einem solchen MaĂe von der Ausstattung der steuerfrei vermieteten Wohnungen abweicht, dass die NutzflĂ€chen nicht mehr vergleichbar und die Aufteilung nach FlĂ€chen nicht mehr sachgerecht ist.
Hauptbezug: FG DĂŒsseldorf, Urteil v. 20.7.2018 - 1 K 2798/16 U; NWB DokID: NWB NAAAH-14145
Quelle: FG DĂŒsseldorf, Newsletter Mai 2019 (Ls)
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