Hintergrund: Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 Satz 1 bis 2 UStG).
Sachverhalt: Der Revisionskläger war in den Streitjahren 2008 bis 2010 als beratender Volkswirt unternehmerisch tätig. In den Streitjahren bezog der Kläger Vergütungen aus einer Tätigkeit als sog. intermittierender Langzeitberater eines Projektpartners aus einem Nicht-EU-Staat. Vertragspartner waren insoweit der nicht unternehmerisch tätige W (Sitz in S; kein Drittland) als Leistungsempfänger mit Sitz in S sowie die A GmbH, eine 100 % Tochter des J, die das Projekt buchhalterisch abwickelte.
Die Beteiligten streiten sich ĂĽber den Leistungsort der Beratungsleistung.
Das FG hatte für die Streitjahre 2008 und 2009 eine von § 3a Abs. 1 UStG abweichende Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG (2005) abgelehnt. Der BFH folgt dieser Auffassung, jedoch sieht er eine Betriebsstätte, von der aus der Kläger sonstige Leistungen ausgeführt hat.
Der BFH fĂĽhrte aus:
- Der Kläger hat nach den tatsächlichen Feststellungen des FG einschlägige Leistungen als beratender Volkswirt auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung erbracht.
- Eine Verlagerung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 3 UStG (2005) liegt nicht vor. Denn weder aus dem Vortrag der Beteiligten, dem übrigen Akteninhalt noch sonst ist ersichtlich, dass der Leistungsempfänger W i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG unternehmerisch tätig geworden ist, weshalb eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG (2005) nicht in Betracht kommt. Der Leistungsort verlagert sich ebenso wenig nach § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG (2005), da der Empfänger seinen Sitz nicht im Drittlandsgebiet hat.
- Jedoch geht der BFH durch die Langzeitberatung von einer Betriebsstätte im Ausland aus und greift auf § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG zurück. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Betriebsstätte stimmt mit dem vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 in Art. 43 MwStSystRL a.F. verwendeten Begriff der festen Niederlassung überein (vgl. BFH, Urteil v. 12.12.2012 - XI R 30/10).
- Für die Annahme einer festen Niederlassung ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen personellen Mittel und Betriebsmittel ständig vorhanden sind und diese Niederlassung damit einen gewissen Bestand hat (vgl. EuGH, Urteil v. 17.7.1997 – C-190/95 „ARO Lease“).
Quelle: BFH, Urteil v. 29.4.2020 - XI R 3/18, NWB JAAAH-55832 (JT)
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