Danach ist die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen.
Dementsprechend ist bei Zuschüssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u. a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck dient, vgl. BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 17/20, BStBl II 2024 S. XXX, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.3.2022).
Hinweis:
Das BMF hat den UStAE in Abschnitt 10.2 geändert und um entsprechende Beispiele ergänzt.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle:BMF, Schreiben v. 11.6.2024 - III C 2 - S 7200/19/10001 :028; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
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