Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Jahren 2004 bis 2008 (Streitjahre) ein Bestattungsunternehmen und versteuerte seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Seinen Kunden bot er u.a. an, zu deren Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen. Danach verpflichtete sich der Kläger dem Auftraggeber gegenüber, im Falle dessen Todes die Erd- oder Feuerbestattung gemäß den zuvor vereinbarten Einzelleistungen vorzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtete sich und seine Erben, die am Tage der Bestattung gültigen Preise und amtliche Gebühren zu bezahlen. Darüber hinaus war in den Auftragsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags geregelt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustand, falls die Bestattung vertragswidrig von einem anderen Bestattungshaus durchgeführt wird.
Für die nach Unterzeichnung der Verträge von den Kunden an den Kläger geleisteten Zahlungen hatte der Kläger ein gesondertes Bankkonto mit dem Zusatz "Treuhandkonto" eingerichtet, für das keine Verfügungsbeschränkungen bestanden. In seinen Umsatzsteuererklärungen berücksichtigte der Kläger die erhaltenen Zahlungen nicht. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger über die auf dem gesonderten Konto gesammelten Gelder tatsächlich verfügt habe und die zugrunde liegenden Umsätze zum Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig seien. Daher erhöhte es die steuerpflichtigen Umsätze.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:
- Die Zahlungen erfolgten im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs und waren das Entgelt für zukünftige Leistungen.
- Gegenstand des Leistungsaustauschs waren zukünftige Bestattungsleistungen und nicht eine Option auf eine Bestattung. Insofern bestand die Leistung, die die Kunden durch Abschluss der Bestattungsvorsorgeverträge erhielten, nicht bereits im Zurverfügungstellen der Leistungsbereitschaft des Bestatters.
- Voraussetzung für die Entstehung des Steueranspruchs vor Leistungserbringung ist, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
- Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger Geldbeträge von Kunden für deren künftige Bestattung vereinnahmt. Außerdem waren die in den Bestattungsverträgen vereinbarten Leistungen hinsichtlich deren maßgeblichen Elemente, nämlich nach Art (Feuerbestattung oder Erdbestattung, zumeist der konkrete Friedhof, zukünftig zu bestattende Person) und Umfang (indiziert durch die geleisteten Zahlungen), hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar.
- Dafür, dass die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums des jeweiligen Streitjahres der Anzahlung entstanden ist, spricht auch die nach den allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Schadensersatzpflicht bei Kündigung des Vertrags. Denn diese weist darauf hin, dass die Vertragspartner im Voraus alle mit der Leistungsbewirkung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen beabsichtigten, und rechtfertigt damit die Besteuerung der Anzahlungen.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 14.11.2018 - XI R 27/16, NV; NWB DokID: NWB WAAAH-08894 (Ls)
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