Umsatzsteuer | Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger (BFH)

Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils v. 22.8.2013 - V R 37/10 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu. Dies gilt, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BFH, Urteil v. 23.1.2019 - XI R 21/17; veröffentlicht am 20.3.2019).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung eines Umsatzsteuerbescheids, mit dem das Finanzamt für die Jahre 2009 bis 2011 (Streitjahre) gegenüber dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) u.a. zu Unrecht Umsatzsteuer für Bauleistungen gemäß § 13b UStG festgesetzt hat, in direkter oder entsprechender Anwendung des § 17 UStG oder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verweigert werden darf.
Der BFH hat die Revision des FA zurückverwiesen:

  • Der vom Kläger begehrten Änderung der angefochtenen Bescheide steht weder § 17 UStG in unmittelbarer oder analoger Anwendung noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
  • Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das BFH-Urteil v. 27.9.2018 - V R 49/17 verwiesen.
  • Besteht ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung von Umsatzsteuer, kann das FA ihm gegenüber den Umsatzsteuerbescheid gemäß § 27 Abs. 19 UStG ändern.
  • Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils v. 22.8 2013 - V R 37/10 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, Urteil v. 17.5.2018 - VII ZR 157/17).
  • Dieser Anspruch ist abtretbar. Eine eventuelle Abtretung hat das FA anzunehmen.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 23.1.2019 - XI R 21/17; NWB DokID: NWB OAAAH-10196 (Ls)

Verwandte Artikel:

  • Steiner, Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung in Bauträgerfällen, StuB 3/2019 S. 118; NWB DokID: NWB GAAAH-05823
  • Hammerl/Fietz, Bauträger haben einen Anspruch auf Korrektur der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer, NWB 49/2018 S. 3579; NWB DokID: NWB FAAAH-00680

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