Umsatzsteuer | Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2021 (BMF)

Das BMF hat vor dem Hintergrund der bis zum 31.12.2022 verlängerten befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 aktualisiert (BMF, Schreiben v. 15.6.2021 - IV A 8 - S 1547/19/10001 :002).

Hintergrund: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.

Diese Regelung wurde mit dem Dritten CoronaSteuerhilfegesetz v. 10.3.2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 331, s. hierzu unseren ReformRadar) über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.

Nachstehend gibt das BMF die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Halbjahreswert fĂĽr eine Person ohne Umsatzsteuer 1.1. bis 30.6.2021

Halbjahreswert fĂĽr eine Person ohne Umsatzsteuer 1.7. bis 31.12.2021

Hinweis: Das BMF-Schreiben v. 11.2.2021 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.2.2021) wird aufgehoben.

Quelle: BMF online (il)

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