Sachverhalt: Streitig ist, ob Pflanzenlieferungen als selbständige Leistungen anzusehen sind oder zusammen mit Bauleistungen des Gewerkes "Garten- und Landschaftsbau" eine einheitliche Leistung bilden. Das FG der ersten Instanz vertrat die Ansicht, dass die Pflanzenlieferungen und die darüber hinaus vom Kläger ausgeführten gartenbaulichen Arbeiten keine einheitliche Leistung darstellen. Die Pflanzenlieferungen seien ermäßigt zu besteuern.
Dem folgen die Richter des BFH nicht:
- Die Gartenbauarbeiten stellen eine einheitliche (komplexe) Gesamtleistung dar.
- Das FG hat zu Unrecht eine einheitliche Leistung mit der Begründung verneint, dass die gartenbaulichen Arbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt wurden.
- Für die Abgrenzung einer einheitlichen Leistung zu getrennten Leistungen kommt es nicht darauf an, ob die zu beurteilenden Leistungen in einem oder in mehreren Verträgen vereinbart wurden. Entscheidend ist, ob sich die Leistungen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Haupt- und Nebenleistung oder als komplexe Leistung darstellen (vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 1 Rz 720).
- Vorliegend sind die Pflanzenlieferungen zwar keine untergeordnete Nebenleistung zu den Gartenbauarbeiten als Hauptleistung. Vielmehr handelt es sich bei diesen um ein wesentliches und unentbehrliches Element der Gartenbauarbeiten.
- Allerdings liegt eine einheitliche Leistung in Form einer komplexen Leistung vor: Denn durch die Kombination der Pflanzenlieferungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den Gartenbauarbeiten wurde eine Gartenanlage und damit etwas Eigenständiges, Neues (Drittes) geschaffen, hinter das die Pflanzenlieferungen und die Gartenbauarbeiten zurücktreten.
- Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers geht es vorliegend nicht um das bloße Einsetzen von Pflanzen, sondern um die Erstellung einer für luxuriöse Wohnungen konzipierten Gartenanlage nach dem Vorbild eines Barockgartens, bestehend aus harmonisch angelegten Rasenflächen, Beeten, Pflanzen, Bäumen, Wegen, Brüstungen, Gittern nebst Garagenbegrünung.
- Bei einer solchen Anlage sind die einzelnen Liefer- und Leistungselemente so eng miteinander verknüpft, dass etwas Neues geschaffen wurde, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
- Da hier die Lieferung der Pflanzen nicht den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung bildet, ist die einheitliche Leistung in Gestalt der Errichtung einer Gartenanlage mit dem Regelsteuersatz zu besteuern,
Hauptbezug: : BFH, Urteil v. 14.2.2019 - V R 22/17, NWB DokID: RAAAH-11890 (il)
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