Sachverhalt: Streitig ist, ob die Vermietung von TiefgaragenstellplĂ€tzen an Wohnungsmieter umsatzsteuerpflichtig ist oder ob sie als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt. Im Streitfall hatte das FA VorsteuerbetrĂ€ge, die auf an Wohnungsmieter ĂŒberlassenen StellplĂ€tze entfielen, nach § 15a UStG berichtigt. Zu der Berichtigung kam es, da der KlĂ€ger den GebĂ€udekomplex zunĂ€chst als Hotel nutzen wollte und dementsprechend den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des GebĂ€udes nebst Tiefgarage vornahm. SpĂ€ter Ă€nderte er seine Ansicht und vermietete Teile der Anlage dauerhaft zu Wohnzwecken.
Der KlĂ€ger wendet sich gegen die Vorsteuerberichtigung und vertritt gestĂŒtzt auf das EuGH-Urteil v. 16.4.2015 - C-42/14 "Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie" (s. hierzu Walkenhorst, USt direkt digital 9/2015 S. 9 (NWB DokID: ZAAAE-89971)) die Auffassung, die Vermietung eines Tiefgaragenstellplatzes sei fĂŒr einen Wohnungsmieter nicht derart elementar, dass eine Nutzung der Wohnung nicht auch ohne die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes möglich wĂ€re. So hĂ€tten die MietvertrĂ€ge ĂŒber die Wohnungen bzw. ĂŒber die StellplĂ€tze auch unterschiedliche KĂŒndigungsfristen. Es gebe sowohl Mieter, welche keine TiefgaragenstellplĂ€tze hĂ€tten, also die Wohnung ohne Tiefgaragenstellplatz nutzten, als auch Stellplatzmieter, welche keine Wohnung mieteten.
Die Richter des ThĂŒringer FG gaben der Klage statt:
- Die Auffassung, dass es sich bei der Vermietung von StellplÀtzen stets um eine unselbstÀndige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung handele, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, findet keine hinreichende Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung.
- Vorliegend gab es keinen engen rÀumlichen Zusammenhang zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung der Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung der StellplÀtze, da vorliegend der Zugang zu den ParkplÀtzen auch ohne Betreten des Wohnhauses möglich war.
- Auch gab es keinen zwingenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Wohnungsvermietung einerseits und der Vermietung der StellplÀtze andererseits.
- Aus der Sicht eines LeistungsempfĂ€ngers erfolgte die Ăberlassung der Wohnungen unabhĂ€ngig davon, ob fĂŒr den Nutzer ein ausreichender Parkraum in unmittelbarer NĂ€he zur Wohnung vorhanden ist.
- Andererseits sind ParkflĂ€chen im Innenstadtbereich hĂ€ufig knapp bemessen und deshalb bezĂŒglich einer Anmietung fĂŒr einen durchschnittlichen LeistungsempfĂ€nger auch dann interessant, wenn damit nicht die Anmietung einer Wohnung verbunden ist.
- Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass es fĂŒr die Vermietung von Wohnungen und fĂŒr die Vermietung von StellflĂ€chen jeweils einen eigenstĂ€ndigen Markt gibt und deshalb deren Anmietung nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang angesehen werden kann.
- Vorliegend gab es sowohl Mieter des KlÀgers, welche keine TiefgaragenstellplÀtze hatten, also die Wohnung ohne Tiefgaragenstellplatz nutzten, als auch Stellplatzmieter, welche keine Wohnung mieteten. Im Laufe der Zeit hat sich die Zahl der externen Stellplatzmieter sogar eher erhöht. Auch hat der KlÀger gesonderte StellplÀtze ohne eine entsprechende Wohnungsvermietung in Annoncen erfolgreich angeboten.
- ZusÀtzlich ist zu bedenken, dass es dem KlÀger möglich gewesen wÀre, auch die in Rede stehenden im Streitjahr an Wohnungsmieter vermieteten TiefgaragenplÀtze, möglicherweise sogar lukrativer, von vornherein an fremde Dritte zu vermieten.
- Es gab daher weder rechtliche noch faktische ZwÀnge, die Vermietung der StellplÀtze an die Mieter der Wohnungen vorzunehmen.
Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. V R 41/19 anhÀngig.
Hauptbezug:ThĂŒringer FG Urteil v. 27.06.2019 - 3 K 246/19 (NWB DokID: FAAAH-41219) (il)
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